Termine Handball Gymnastik Forum Gästebuch Fotos Links Kontakt Sitemap Gedenkseite
Startseite Kontakt Satzung

Kontakt


Vorstand Über uns Sporthalle Benndorf Turnhalle Klostermansfeld Chronik Satzung Webmaster Impressum

Impressum

Satzung

Satzung
des Vereins„BSV 1928 Klostermansfeld e. V.“

§ 1
Name, Sitz und Zweck


1. Der am 27.06.1995 in Klostermansfeld gegründete Verein führt den Namen
„ BSV 1928 Klostermansfeld e.V.“
Er ist Mitglied des „KSB Mansfeld-Südharz e.V.“. Der Verein „BSV 1928 Klostermansfeld e.V.“ hat seinen Sitz in Klostermansfeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe, durch regelmäßigen Übungsbetrieb und Wettkampfsport im Bereich Handball.Grundsätzliches Bestreben des Vereins ist die Gestaltung des regelmäßigen
Spielbetriebes, die Durchführung von Turnieren sowie die Betreuung von
Kindern und Jugendlichen außerhalb der Schule auf dem Gebiet des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwitschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Mitgliedaufnahme entscheidet der Vorstand in der nächstmöglichen Sitzung nach Antragseingang mit einfacher Mehrheit.Für juristische Personen oder natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr wird eine Eintrittsgebühr in Höhe von zwei Monatsbeiträgen erhoben. Natürliche Personen bis zum 18. Lebensjahr werden ohne Eintrittsgebühr in den Verein aufgenommen.

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. a) Der Austritt ist nur möglich zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres.
b) Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereinsbei Beitragsrückständen ab den 3. Monat, der Vorstand kann nach eingehender Prüfung die offenen Beiträge bei dem in Verzug geratenem Mitglied, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten einfordernwegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen VerhaltensWegen unehrenhaften Handlungen.

§ 4
Beiträge


Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag neu festgelegt (sh. §18).Der Verein finanziert sich aus folgenden Mitteln:BeiträgeZuführungen von Verbänden und FachverbändenZuführungen aus Landes- und BundeshaushaltenZuführung von SponsorenZuführung durch Sportveranstaltungen und Werbung
Ein Finanzplan ist jährlich zu erstellen und schriftlich darzulegen.

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit


Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 6
Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

Verweiszeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7
Rechtsmittel


Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluss (§3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim 1.Präsidenten einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 8
Vereinsorgane


Organe des Vereines sind:die Mitgliederversammlungder Vorstandals geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung


Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn esder geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließtein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Präsidenten beantragt hat.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Veröffentlichung wird durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz angezeigt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:Entgegennahme der BerichteKassenbericht und Bericht der KassenprüferEntlastung des GesamtvorstandesWahlen, soweit diese erforderlich sindBeschlussfassung über vorliegende AnträgeDie Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Präsidenten des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindesten eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.



§ 10
Mitarbeiterkreis


Zum Mitarbeiterkreis gehören, wenn vorhandendie Mitglieder des Vorstandesdie Abteilungsleiter/Sektionsleiter (falls Abteilungen gegründet werden oder vorhanden sind)die Übungsleiterdie Betreuer, Platz- und Hauswarte die Schiedsrichter und KampfrichterVertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis- Bezirks und LandesebeneKassenprüferDer geschäftsführende Vorstand sorgt für ein regelmäßiges Zusammenkommen entsprechend der Notwendigkeiten.Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§11
Vorstand


Der Vorstand arbeitetals geschäftsführender Vorstand
:bestehend aus dem
1. Präsident, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer
als Gesamtvorstand:bestehend ausdem geschäftsführenden Vorstanddem Vorstandsmitglied für Verwaltungsfragen und Öffentlichkeitsarbeit, dem Vorstandsmitglied für Jugendsport, dem Vorstandsmitglied für Frauensport und dem Vorstandsmitglied für Wettkampfsport
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Präsident und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Präsidenten tätig.
Die Mitglieder des Vorstandes haften nicht mit ihrem privaten Vermögen und können nicht durch die Mitgliederversammlung belangt werden.Das Vorstandsmitglied für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung gewählt (Vgl. §15,Absatz 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt; sofern Abteilungen vorhanden sind.Der 1.Präsident beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Aufgaben des Mitarbeiterkreises.Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.Der 1.Präsident, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 12
Ausschüsse


Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport können Ausschüsse gebildet werden. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:Jugendsportdrei Vertreter der Jugend, die von der Jugendversammlung gewählt worden sind.
Vorstandsmitglied für Jugendsport,
Vorstandsmitglied für Wettkampfsport.Frauensport und FreizeitsportLeiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragten,
Vorstandsmitglied für Jugendsport,
Vorstandsmitglied für Frauensport.
Wettkampfsport siehe AbteilungenDie Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben,
Vorstandsmitglied für Jugendsport,
Vorstandsmitglied für Frauensport.

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§ 13
Abteilungen


Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.Die Abteilungen sind selbstständig für die Durchführung des Breiten- und Wettkampfsportes verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand davon zu informieren.

§ 14
Protokollierung der Beschlüsse


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmte Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15
Wahlen


Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.Die Jugendlichen des Vereins wählen in einer gesonderten Wahl einen Vertreter als beratende Person des Vorstandes. Hierbei sind alle Mitglieder wahlberechtigt, die das
21. Lebensjahr nicht vollendet haben.

§16
Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins sowie die Kasse der Abteilungen werden in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 17
Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, odervon Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 59 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Klostermansfeld. Die Gemeinde Klostermansfeld hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 18
Mitgliedsbeiträge


1. Die Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Eintrittsgebühren des Vereins können durch die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung neu festgelegt werden. Veränderungen sind im Protokoll der Mitgliederversammlung niederzuschreiben.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden wie folgt festgesetzt:

Erwachsene 5,50 Euro/Monat
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 2,50 Euro/Monat
Rentner 3,00 Euro/Monat
Juristische Personen mind. 5,50 Euro/Monat

3. Sind mindestens 2 Kinder einer Familie Mitglied im Verein, so beträgt der Beitrag ab
dem 2. Kind je 1,50 Euro.

Sonderbeiträge können durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
5. Die Beiträge sind jeweils zum 1. eines Monats fällig. Bei halbjährlicher oder jährlicher
Zahlungsweise sind die Beiträge innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der
Zahlungsperiode fällig.

6. Ist ein Mitglied schuldhaft mit mehr als einem Monatsbeitrag rückständig und im
Besitz einer Spielberechtigung, sowie im aktiven Spielbetrieb, kann der Vorstand
den Spielerpass vom zuständigen Übungsleiter einfordern und bis zur restlosen Begleichung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge einbehalten.


§ 19
Ehrenmitgliedschaft


Ehrenmitglieder sindalle Sponsoren, für die Zeit ihrer Sponsorentätigkeitsowie vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestätigte natürliche oder juristische Personen

§20
Gerichtsstand


Als Gerichtsstand für den Verein gilt das Amtsgericht Stendal als vereinbart.

§21
Inkrafttreten


Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.04.2009 einstimmig angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben.
Für die Richtigkeit:

Präsident: ____________________

Protokollführer: ____________________

Datum: 24.04.2009

Diese Satzung wurde am genehmigt.